Transparenz im Netz:

Was ab August 2026 für KI-Inhalte gilt

Ab dem 2. August 2026 wird der Umgang mit KI-Inhalten im Netz verbindlicher. Mit den neuen Transparenzpflichten des EU AI Act rückt vor allem eine Frage in den Mittelpunkt: Wann muss für Nutzer erkennbar sein, dass ein Text, ein Bild oder ein Video ganz oder teilweise von einer KI stammt?

Für Website-Betreiber bedeutet das mehr Klarheit, aber auch mehr Sorgfalt. Nicht jeder ältere Inhalt muss nachträglich überprüft werden, doch für neue Veröffentlichungen gelten strengere Maßstäbe.

Herkunft statt Tarnung

Ein wichtiger Baustein in diesem Umfeld ist C2PA, ein technischer Standard zur Dokumentation von Herkunft und Bearbeitung digitaler Medien. Er kann Metadaten enthalten, die zeigen, wie ein Bild oder Video entstanden und verändert worden ist. Damit schafft der Standard mehr Nachvollziehbarkeit, ersetzt aber nicht automatisch die rechtliche Kennzeichnungspflicht.

Gerade bei Bildern und Videos gilt: Je stärker KI am Entstehungsprozess beteiligt war, desto eher braucht es einen Hinweis. Für Leser, Nutzer und Kunden soll erkennbar sein, dass sie es nicht mit einem rein menschlich erzeugten Inhalt zu tun haben.

Alte Inhalte bleiben meist unangetastet

Die gute Nachricht für Betreiber größerer Websites: Ein pauschales Nachlabeln ganzer Archive ist nicht vorgesehen. Beiträge, Bilder oder Videos, die schon vor dem Stichtag online waren, müssen grundsätzlich nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.

Anders kann es aussehen, wenn ältere Inhalte ab August 2026 wesentlich bearbeitet, neu veröffentlicht oder in einen anderen Zusammenhang gestellt werden. Dann kann die Transparenzpflicht wieder greifen. Maßgeblich ist also nicht nur, wann ein Inhalt erstmals entstanden ist, sondern auch, wie er später verwendet wird.

KI-Texte unter Beobachtung

Auch bei Texten kommt es auf den Grad der KI-Beteiligung an. Wird ein Artikel vollständig oder in wesentlichen Teilen von einer KI erstellt und anschließend veröffentlicht, kann eine Kennzeichnung nötig sein. Das betrifft etwa automatisch erzeugte Ratgeber, Produkttexte oder andere öffentliche Informationen.

Anders liegt der Fall, wenn KI nur als Hilfsmittel dient, etwa für Gliederungen, Formulierungsvorschläge oder sprachliche Korrekturen. Bleibt die redaktionelle Kontrolle beim Menschen, ist das rechtlich meist etwas anderes als ein vollautomatisch erzeugter Text.

Chatbots müssen sich zu erkennen geben

Besonders eindeutig ist die Sache bei KI-gestützten Dialogsystemen. Wer auf einer Website mit einem Chatbot spricht, muss wissen, dass keine menschliche Person antwortet. Diese Transparenz soll Täuschung vermeiden und das Vertrauen in digitale Angebote stärken.

Fazit für die Praxis

Für Redaktionen, Unternehmen und private Website-Betreiber heißt das vor allem: neue Inhalte ab August 2026 sauber einordnen und den Einsatz von KI intern klar regeln. Wer mit KI arbeitet, sollte vorher festlegen, wann ein Hinweis nötig ist und wie er sichtbar gemacht wird.

Die Zeiten, in denen KI-Inhalte stillschweigend in redaktionelle Angebote einfließen konnten, gehen damit zu Ende. Künftig zählt nicht nur, was veröffentlicht wird, sondern auch, wie es entstanden ist.

Transparenzpflicht für Fotos

KI-generierte und KI-manipulierte Fotos müssen gekennzeichnet werden. Für Bilder ist dabei nicht entscheidend, ob Menschen zu sehen sind oder ob ein politischer Inhalt vorliegt, sondern ob KI ein neues oder wesentlich verändertes Bild erzeugt hat, das als echtes Foto missverstanden werden könnte.

Wer also ein echtes Foto mit KI so bearbeitet, dass etwa ein Vogel hinzugefügt, ein Hintergrund ersetzt oder ein anderes Element neu erfunden wird, muss dies kennzeichnen. Solche Eingriffe können den Eindruck eines unveränderten, realen Motivs erwecken. Genau deshalb verlangt der AI Act eine klare Offenlegung. Die Kennzeichnung sollte für Menschen gut sichtbar sein, etwa in der Bildunterschrift oder im Bildnachweis, und zusätzlich technisch nachvollziehbar bleiben.

Anders sieht es bei reinen Optimierungen aus. Wenn KI nur zur Rauschreduzierung, Schärfung, Belichtungskorrektur oder zur Entfernung von Sensorstaub eingesetzt wird, liegt in der Regel keine kennzeichnungspflichtige Veränderung vor. Solche Bearbeitungen verbessern das vorhandene Foto, ohne seinen Inhalt neu zu erfinden.

Für die Praxis ist wichtig: Unsichtbare Metadaten wie C2PA können die Herkunft und Bearbeitung eines Bildes dokumentieren, ersetzen aber nicht in jedem Fall eine verständliche Kennzeichnung für Nutzerinnen und Nutzer. Wer auf seiner Website mit KI bearbeitete Bilder veröffentlicht, sollte deshalb transparent formulieren, was geändert wurde. Ein kurzer Hinweis wie „Foto: Max Muster, Vogel mit KI ergänzt“ ist oft ausreichend und rechtssicherer als eine vage Formulierung.

Die Regel lautet also: Sobald KI neue Bildelemente erzeugt oder ein Bild so verändert, dass es täuschend echt wirkt, ist Kennzeichnung erforderlich. Reine technische Bildverbesserungen bleiben davon grundsätzlich ausgenommen.